Wasserverbrauchs- und Kanalbenutzungsgebühren

Aufgrund der aktuellen Satzungen zur Wasserabgabe bzw. zur Entwässerung möchten wir die Vorgehensweise für den Einbau von Wasserzählern erläutern:

Wasserzähler
Die Gemeinde ist verpflichtet, Ihre Bürger mit Trinkwasser zu versorgen. Das verbrauchte Trinkwasser wird durch geeichte Zähler gemessen und entsprechend der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung verrechnet. Für das verbrauchte Trinkwasser fällt die Einleitungsgebühr gemäß der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung an.

Die Zähler werden durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt und nach Ablauf der Eichfrist, bei Defekt des Zählers auch früher, durch die Gemeinde gewechselt.

 

Bauwasser
Wer Bauwasser benötigt, muss dies mindestens 4 Wochen vor Baubeginn förmlich bei der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a.d. Aisch beantragen. Nach erfolgter schriftlicher Genehmigung durch die Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a. d. Aisch wird der Bauwasserzähler vom Gemeindearbeiter eingebaut.

Es fallen folgende Gebühren an:

  • Genehmigungsbescheid für Bauwasser: 20,00 €
  • Einbau des Bauwasserzählers: gebührenfrei
  • Verbrauchsgebühr entsprechend § 10 Abs. 3 der jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

 

Gartenwasser
Nach der Abwassersatzung fallen Kanalbenutzungsgebühren für nachweislich auf dem Grundstück verbleibendes Wasser grundsätzlich nicht an. Die Menge des zurückgehaltenen Wassers wird durch einen geeichten, von der Gemeinde verplombten Zähler (= Gartenwasserzähler), ermittelt.

Vor dem Einbau eines Gartenwasserzählers muss hierfür eine Genehmigung schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden.

Erst nach schriftlicher Genehmigung darf der Gartenwasserzähler von einem in einem Installationsverzeichnis eingetragenen Installateur auf Rechnung des Gebührenpflichtigen fest eingebaut werden. Der Installateur muss sich die Genehmigung nachweisen lassen.

Selbsteinbau des Gartenwasserzählers durch den Abnehmer ist streng verboten!

Der gemessene Verbrauch auf dem Gartenwasserzähler gilt als auf dem Grundstück verbleibendes Wasser. Hierfür fallen keine Einleitungsgebühren für die Entwässerungsanlage an. Sobald der Zähler eingebaut ist, muss dieser vom Gemeindearbeiter verplombt werden.

Es fallen folgende Gebühren an:

  • Genehmigungsbescheid Gartenwasserzähler: 20,00 €
  • Verplombung durch den Gemeindearbeiter: 10,00 €
  • Wasserverbrauchsgebühr entsprechend § 10 Abs. 1 der jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung.

 

Wasser aus Eigengewinnungsanlagen (z. B. Brunnen, Zisterne)
Für die Benutzung von Wasser aus Eigengewinnungsanlagen zur Verwendung im Haushalt ist eine teilweise Befreiung vom Benutzungszwang erforderlich. Diese wird auf schriftlichen Antrag hin von der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a.d. Aisch erteilt. Die Zuleitungsmenge aus Eigengewinnungsanlagen ist durch geeichte, von der Gemeinde verplombte Zähler (= Fremdwasserzähler), nachzuweisen. Diese hat der Gebührenschuldner auf eigene Rechnung anzubringen bzw. anbringen zu lassen.

Es fallen folgende Gebühren an:

  • Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang: 20,00 €
  • Verplombung durch den Gemeindearbeiter: 10,00 €
  • Einleitungsgebühr entsprechend § 10 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

 

Sämtliche Antragsformulare und nähere Auskünfte erhalten Sie in der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a.d. Aisch, Tel. 09193 629-42,

Für Sie zuständig Telefon Fax Zimmer E-Mail
Tanja Swarat Sachbearbeiterin 09193 629-42 09193 629-55 1.08
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