§ 19 Bundesmeldegesetz (Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber)

 

Wer ist Wohnungsgeber?

  • Vermieter oder Beauftragte (z.B. Wohnungsverwaltungen, -genossenschaften u.a.)
  • Wohnungseigentümer, die selbst vermieten
  • Hauptmieter, die untervermieten

 

Wann muss der Wohnungsgeber mitwirken?
Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) ist eine Bestätigung auszustellen, die zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt wird.

 

Wie erfüllen Sie Ihre Pflichten?
Als Vermieter müssen Sie Ihren Mietern beim Ein- oder Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, stellen wir Ihnen das Formular Wohnungsgeberbescheinigung zur Verfügung. Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben Ihnen maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dem Bürgerbüro als Einwohnermeldebehörde den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden.

 

Welche Angaben muss die Wohnungsgeberbescheinigung enthalten?

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen, Vornamen der meldepflichtigen Personen

 

Darüber hinaus erfassen wir Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist.

Ein MIETVERTAG erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbescheinigung.

Bitte beachten Sie, dass es nicht zulässig ist, eine Wohnanschrift für eine Anmeldung einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Rechtsgrundlagen dafür ist das Bundesmeldegesetz

Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers

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